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Deutsch Intern
Institute for Pharmacy and Food Chemistry

Verhalten bei Krankheit

Beachten Sie unbedingt § 7 der Studienordnung!

Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist.

In begründeten Zweifelsfällen kann der verantwortliche Dozent die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen!

Liegt eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit vor, informieren Sie uns unverzüglich, d. h. am Tag der Prüfung bzw. dem Bekanntwerden der Prüfungsunfähigkeit, entweder

Folgende Informationen sind hier wichtig:

  • Name
  • Matrikelnummer
  • Studiensemester 
  • Fach
  • verantwortliche(r) Dozent(in) 

 

Hinweise zu Ärztlichen Zeugnissen bzw. Attesten

Das ärztliche Zeugnis müssen Sie spätestens zwei Werktage nach der Prüfung im Studierendensekretariat des Institutes für Pharmazie (Frau Martina Weidinger, Raum 01.002) vorlegen. Hier können Sie entweder direkt das Original einreichen oder zunächst vorab eine Kopie per E-Mail an pzlc-krankmeldung-pharmazie@uni-wuerzburg.de senden und dann das Original zeitnah bei Frau Martina Weidinger nachreichen.  

Wichtig:
Aus einem ärztlichen Zeugnis müssen folgende Punkte hervorgehen bzw. dargelegt werden:

  • Grund der Prüfungsunfähigkeit mit Darlegung der Symptome, die sich auf die Prüfungsunfähigkeit auswirken
  • Bestehen einer akuten Prüfungsunfähigkeit für den Prüfungszeitraum bzw. (voraussichtlicher) Zeitraum der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit, falls diese länger andauert
  • Diagnosen müssen nicht angegeben werden.

Sie können dieses Musterdokument dem/der behandelnden Arzt/Ärztin zur Ausstellung vorlegen. Falls durch die Praxis ein eigenes Attest ausgestellt wird, muss dieses alle Punkte wiedergeben, die in diesem Formular enthalten sind. 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (gelbes Formblatt), die in Routine von vielen Arztpraxen ausgestellt werden, erfüllen diese Kriterien nicht und werden nicht akzeptiert!

Beachten Sie, dass nicht der/die das Zeugnis ausstellende Arzt/Ärztin, sondern die Prüfungsbehörde, d. h. die Universität, über die Anerkennung eines ausgestellten Attestes entscheidet!